Fasenachtsverein Neuendorf 1977 e. V.

Satzung des Fasenachtsvereins Neuendorf 1977 e. V.

Inhaltsverzeichnis:

§1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Fasenachtsverein Neuendorf 77 e.V.“, hat seinen Sitz in Neuendorf am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Förderung traditionellen Brauchtums, insbesondere die Fasenacht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, wenn sie um die Aufnahme bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied mit der Beitragsentrichtung trotz mehrfacher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • a) durch Austritt
    Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt, den Vereinsbeitrag voll zu zahlen.
  • b) durch Tod
    Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  • c) durch Ausschließung
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung zu, die sodann unverzüglich einzuberufen ist.

§5 Vereinsbeitrag:

Der Jahresbeitrag ist im Laufe eines Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei. Der Beitrag wird soweit nichts anderes vereinbart vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Die Vereinseinnahmen können nur für Veranstaltungen und Umzüge die der Allgemeinheit dienen, verwendet werden.

§6 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand (§7)
  • b) die Vorstandschaft (§8)
  • c) die Mitgliederversammlung (§9)

§7 Der Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt und kann daher den Verein rechtsgültig vertreten.

§8 Die Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus den drei Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier und beliebige Anzahl von Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind und wenn sie vom Vorstand einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei allen Fragen, in denen die Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, ist die Entscheidung der Vorstandschaft solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit entgültig erledigt hat.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
Die Vorstandschaft arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

§9 Die Mitgliederversammlung:

Mitgliederversammlungen werden einmal jährlich festgelegt, bei besonderen Anlässen kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Ihr obliegt vor allen die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, und zwar durch Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Lohr. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen.

§10 Beurkundung der Beschlüsse:

Die in den Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Neuendorf am Main zu. Es muss ausschließlich zur Kinder- und Jugendarbeit verwendet werden.

§12 Uneigennützigkeit des Vereins:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§13 Zuwendungen:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein, im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibeträge des § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden. Für diese Tätigkeit im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen gezahlt werden.

§14 Ausgaben:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Neuendorf am Main, der 18.04.2016
Der Vorstand


^